Auftrag des Zivilschutzes

Ausgerichtet auf aktuelle Gefährdungen

Der Zivilschutz sorgt bei Grossereignissen, bei Katastrophen und in Notlagen sowie bei bewaffneten Konflikten für:

  • den Schutz und die Rettung der Bevölkerung,
  • die Betreuung schutzsuchender Personen,
  • die Unterstützung der Führungsorgane,
  • die Unterstützung der Partnerorganisationen,
  • den Schutz der Kulturgüter.

Er kann darüber hinaus (im Rahmen von Wiederholungskursen) eingesetzt werden für:

  • präventive Massnahmen zur Verhinderung oder Minderung von Schäden,
  • Instandstellungsarbeiten nach Schadenereignissen,
  • Einsätze zugunsten der Gemeinschaft

Informationen zu Schutzanlagen und Schutzräumen

Umfangreiche Informationen zu Schutzbauten (Schutzanlagen und -räumen) finden Sie über folgenden (internen) Link:

Schutzbauten

Die Geschichte des Schweizer Zivilschutzes. Erfahrungen aus zwei Weltkriegen

Die beiden Weltkriege in der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts veränderten die zeitgenössische Bedrohungswahrnehmung radikal. Insbesondere der Zweite Weltkrieg wurde von beiden Seiten als totaler Krieg geführt, also bewusst und gezielt auch gegen die Bevölkerung des Gegners. Der Einsatz der Atombombe machte das immense Zerstörungspotenzial der modernen Kriegstechnologie auf erschreckende Weise sichtbar. Aufgrund dieser neuen Bedrohungen rückte in den 1950er-Jahren die Frage des Schutzes der Bevölkerung in einem möglichen Krieg in der Schweiz auf der politischen Agenda weit nach oben. Es bestand ein starker politischer Wille, die Bevölkerung vor den Folgen eines weiteren Krieges umfassend zu schützen. 1959 wurde in einer Volksabstimmung ein Zivilschutzartikel in der Bundesverfassung angenommen. Das Bundesgesetz über den Zivilschutz vom 1. Januar 1963 markiert den eigentlichen Beginn des modernen Schweizer Zivilschutzes.

Ab 1960er-Jahre: Aufbauphase im Kalten Krieg

Die darauf folgende Aufbauphase stand ganz im Zeichen des sich zuspitzenden Kalten Krieges: Akute Spannungssituationen wie der Bau der Berliner Mauer im Jahr 1961, die Kubakrise von 1962 oder die Niederschlagung des Prager Frühlings im Jahr 1968 wurden auch im neutralen Kleinstaat als grosse Bedrohung für den Frieden und die eigene Sicherheit erlebt. Die nukleare Aufrüstung der Weltmächte USA und Sowjetunion verstärkte die Bedrohungserfahrung. Als Antwort auf diese Situation entwickelte die Schweiz ein visionäres und weltweit einzigartiges Konzept: Die flächendeckende Realisierung von robusten, einfachen und kostengünstigen Schutzräumen sollte es der Schweizer Bevölkerung ermöglichen, im Fall eines mit atomaren Waffen ausgetragenen Krieges in Europa unterirdisch zu überleben. Bis zum Ende des Kalten Krieges standen denn auch der Bau von Schutzräumen und die planerische und organisatorische Vorbereitung eines länger dauernden Aufenthaltes in den Schutzräumen ganz im Zentrum des Zivilschutzes.

Ab 1990er-Jahre: Ausrichtung auf Katastrophen und Notlagen

Seit den 1990er-Jahren hat der Zivilschutz eine tiefgreifende Reformentwicklung durchlaufen: Im Zentrum steht nicht mehr der Schutz gegen Kriegseinwirkungen, sondern der Schutz der Bevölkerung vor natur- und zivilisationsbedingten Katastrophen und anderen Notlagen. Mit dem 2004 in Kraft getretenen Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz ist der Zivilschutz als Partnerorganisation im Verbundsystem Bevölkerungsschutz integriert. Die Zuständigkeit und Verantwortung liegt grundsätzlich bei den Kantonen, der Bund legt jedoch gemeinsame Grundlagen fest. So ist insbesondere die Dienstpflicht weiterhin einheitlich auf nationaler Ebene geregelt.

Heute breites Aufgabenfeld

Heute hat der Zivilschutz ein breites Aufgabenfeld: Angehörige des Zivilschutzes sorgen für die Bereitstellung der erforderlichen Schutzinfrastruktur und der Mittel zur Alarmierung der Bevölkerung, sie unterstützen die Führungsorgane und die Partnerorganisationen des Bevölkerungsschutzes, sie kümmern sich um die Betreuung schutzsuchender Personen wie auch um den Schutz von Kulturgütern, sie leisten Instandstellungsarbeiten nach Schadensereignissen und Einsätze zugunsten der Gemeinschaft. Damit leistet der Zivilschutz einen unverzichtbaren Beitrag zum Schutz der Bevölkerung und für die Sicherheit unseres Landes.

Organisation des Zivilschutzes

Zuständigkeiten von Bund, Kantonen und Gemeinden

Der Zivilschutz ist ein Instrument der Kantone und Gemeinden, um Katastrophen und Notlagen zu bewältigen. Für die Organisation, Ausbildung, Bereitschaft und den Einsatz des Zivilschutzes sind grundsätzlich die Kantone verantwortlich. Der Bund macht gesetzliche Vorgaben, unterstützt die Kantone und übernimmt bestimmte Aufgaben, etwa im Bereich der Koordination und Ausbildung oder der Alarmierungs- und Kommunikationssysteme. Die Kosten im Zivilschutz werden von der zuständigen Instanz in vollem Umfang getragen (Zuständigkeitsfinanzierung).

Massgeschneiderte Organisation

Die Kantone besitzen viel Spielraum, um den Zivilschutz in ihre kantonalen Bevölkerungsschutzstrukturen zu integrieren. Die Organisation des Zivilschutzes richtet sich nach den jeweiligen Gefährdungen sowie den politischen und topografischen Gegebenheiten und Strukturen in einem Kanton, einer Region oder Gemeinde. Beispielsweise benötigt eine Agglomeration mit Chemie-Industrie eine andere Struktur als eine gebirgige Randregion.

Zwei Organisationsmodelle: Bataillon und Kompanie

Ein Bataillon besteht in der Regel aus drei bis vier Kompanien und wird von einem Bataillonskommandanten, einer Bataillonskommandantin geführt. Er/Sie verfügt über Stellvertreter/innen, wovon eine Person die Aufgabe des Stabschefs, der Stabschefin übernimmt. Der Bataillonsstab besteht aus Offizieren, die als Führungsgehilfen des Bataillonskommandanten, der Bataillonskommandantin und als fachtechnische Vorgesetzte der Truppe dienen.
Wo es aufgrund der topografischen, räumlichen oder personellen Verhältnisse nicht möglich ist, ein Bataillon aufzustellen, werden Zivilschutzorganisationen in Kompaniegrösse gebildet. Eine solche Kompanie ist dank eigener Logistik und Führungsunterstützung autonom. Sie besteht aus mindestens drei Zügen und wird von einem Kompaniekommandanten, einer Kompaniekommandantin geführt.

Sechs Fachbereiche

Eine Zivilschutzorganisation besteht aus sechs Bereichen, wobei Kompanien eines Bataillons entweder innerhalb des Fachbereichs oder gemischt zusammengesetzt sein können:

  • Zivilschutzkommando
  • Führungsunterstützung
  • Betreuung
  • Kulturgüterschutz
  • Technische Hilfe
  • Logistik

Das Einsatzmaterial im Zivilschutz

Material im Zuständigkeitsbereich der Kantone

Die Kantone sind für die Beschaffung und Finanzierung der persönlichen Ausrüstung der Schutzdienstpflichtigen sowie des Einsatzmaterials für die Katastrophen- und Nothilfe zuständig. Im Einvernehmen mit den Kantonen kann das Bundesamt für Bevölkerungsschutz BABS Empfehlungen erarbeiten, um die Einheitlichkeit des Einsatzmaterials und der persönlichen Ausrüstung zu gewährleisten.

Material im Zuständigkeitsbereich des Bundes

Der Bund sorgt für das Material, welches für besondere Katastrophen und Notlagen im Verantwortungsbereich des Bundes (z.B. erhöhte Radioaktivität, Notfälle bei Stauanlagen, Epidemien) und für den Fall eines bewaffneten Konflikts benötigt wird. Dies betrifft insbesondere die Systeme zur Alarmierung der Bevölkerung, die Telematiksysteme (Kommunikationsinfrastruktur) des Zivilschutzes, die Ausrüstung und das Material der Schutzanlagen sowie das standardisierte Material des Zivilschutzes. Das standardisierte Material umfasst das ABC-Schutzmaterial und das zusätzlich für einen bewaffneten Konflikt benötigte Material.

Zuständigkeitsfinanzierung

Für die Beschaffung des Zivilschutzmaterials gilt grundsätzlich die Zuständigkeitsfinanzierung, d. h. Bund und Kantone beschaffen und finanzieren das Material für diejenigen Bereiche, für die sie zuständig sind.

Schutzdienstpflicht: die Dienstpflicht im Zivilschutz

Eine nationale Dienstpflicht

Für den Zivilschutz besteht eine nationale Dienstpflicht: Männer mit Schweizer Bürgerrecht sind schutzdienstpflichtig, sofern sie für die Schutzdienstleistung tauglich sind und nicht Militär- oder Zivildienst leisten. Die Rekrutierung für den Zivilschutz und für die Armee wird gemeinsam durchgeführt.

Dauer: 14 Jahre

Die Schutzdienstpflicht ist zwischen dem Jahr, in dem die Pflichtigen 18 Jahre alt werden, und dem Ende des Jahres, in dem sie 36 Jahre alt werden, zu erfüllen. Sie dauert 14 Jahre und beginnt mit dem Jahr, in dem die Grundausbildung absolviert wird, spätestens jedoch mit dem Jahr, in dem die Person 25 Jahre alt wird. Nach insgesamt 245 geleisteten Diensttagen ist sie erfüllt – es besteht aber kein Anspruch darauf, 245 Diensttage zu leisten. Für höhere Unteroffiziere und Offiziere dauert die Schutzdienstpflicht, unabhängig vom Beginn und den geleisteten Diensttagen, bis zum Ende des Jahres, in dem sie 40 Jahre alt werden.

Rechte …

Die Schutzdienstpflichtigen haben Anspruch auf Sold und Erwerbsausfallentschädigung, Verpflegung, Transport und Unterkunft. Sie sind militärversichert, und bei der Berechnung der Wehrpflichtersatzabgabe werden ihnen die Ausbildungs- und Einsatztage angerechnet.

… und Pflichten

Die Schutzdienstpflichtigen haben den dienstlichen Anordnungen Folge zu leisten. Bei einem Aufgebot haben sie gemäss den Anordnungen der aufbietenden Stelle einzurücken. Schutzdienstpflichtige können verpflichtet werden, Kaderfunktionen zu übernehmen und die damit verbundenen Dienstleistungen zu erfüllen.


Das internationale Schutzzeichen des Zivilschutzes

Ein Zeichen des Schutzes im Kriegsfall

Internationales Schutzzeichen

Das „Zusatzprotokoll zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte“ (Zusatzprotokoll I) definiert in Art. 66 ein internationales Schutzzeichen des Zivilschutzes. Dieses besteht „aus einem gleichseitigen blauen Dreieck auf orangefarbenem Grund, das zum Schutz von Zivilschutzorganisationen, ihres Personals, ihrer Gebäude und ihres Materials oder zum Schutz ziviler Schutzbauten verwendet wird.“ Jede am Konflikt beteiligte Partei ist bemüht, sicherzustellen, dass ihre Zivilschutzorganisationen, deren Personal, Gebäude und Material erkennbar sind, solange sie ausschliesslich zur Wahrnehmung von Zivilschutzaufgaben eingesetzt sind. Schutzbauten, die der Zivilbevölkerung zur Verfügung stehen, sollen in ähnlicher Weise erkennbar sein. In Friedenszeiten kann das Zeichen zur Kennzeichnung der Zivilschutzdienste verwendet werden.


Einsätze des Zivilschutzes bei Katastrophen und in Notlagen

Durchhaltefähigkeit des Verbundsystems Bevölkerungsschutz

Grossereignisse, Katastrophen und in Notlagen können die personellen und materiellen Mittel der betroffenen Gemeinschaft überfordern; die ordentlichen Abläufe, um die Auswirkungen zu bewältigen und die Sicherheit zu garantieren, reichen nicht mehr aus. Bei der Bewältigung solcher Ereignisse kann der Zivilschutz in kurzer Zeit spezialisierte Einheiten aufbieten, um die Ersteinsatzformationen zu verstärken und zu ergänzen. In einer zweiten Staffel stellt er mit dem Gros seines Personals die Durchhaltefähigkeit des Bevölkerungsschutzes sicher. Der Zivilschutz wirkt dabei in den Bereichen Führungsunterstützung, Schutz und Betreuung, Kulturgüterschutz, Logistik sowie Unterstützung.

In der Schweiz und im grenznahen Ausland

Schutzdienstpflichtige können für Einsätze bei Katastrophen und Notlagen eine unbeschränkte Anzahl Tage aufgeboten werden. Sie können dabei nicht nur in der Schweiz, sondern auch im grenznahen Ausland eingesetzt werden.

Einsätze des Zivilschutzes zur Prävention und zur Instandstellung

Vorgängig das Schadensausmass eines Ereignisses verringern

Der Zivilschutz kommt nicht nur während und nach Ereignissen zum Einsatz, er führt auch präventive Massnahmen durch zur Verhinderung oder Minderung von Schäden. Darunter sind Massnahmen zu verstehen, die das Schadensausmass bei einem Ereignis verringern sollen, so etwa präventive Massnahmen beim Hochwasserschutz, indem beispielsweise ein Flussbett von Geschiebe und Geröll freigemacht wird. Präventive Massnahmen werden im Rahmen von Wiederholungskursen durchgeführt, wobei Schutzdienstpflichtige pro Jahr höchstens 21 Tage für Wiederholungskurse aufgeboten werden können.

Aufräumen nach Naturkatastrophen

Naturbedingte Katastrophen wie Unwetter, Hochwasser oder Sturm hinterlassen oft Zerstörung und Trümmer. Einsätze des Zivilschutzes für Instandstellungsarbeiten haben zum Ziel, aufzuräumen sowie Schutzsysteme und Bauwerke wiederherzustellen. Sie müssen den Aufgaben und dem Zweck des Zivilschutzes entsprechen und finden zwischen der Bewältigungs- und der Regenerationsphase (innerhalb von drei Jahren nach Eintritt des Ereignisses) statt. Gefordert ist meist vor allem der Bereich Unterstützung (Pioniere des Zivilschutzes). Instandstellungsarbeiten werden ebenfalls als Wiederholungskurse durchgeführt.

Einsätze des Zivilschutzes zugunsten der Gemeinschaft

Der Zivilschutz unterstützt Veranstaltungen

Gemeinschaftseinsätze sind Dienstleistungen des Zivilschutzes für Dritte, namentlich für Behörden, Organisationen, Vereine oder Aussteller. Sie sind in Artikel 28, 53, 79 und 91 des Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (BZG) sowie in Artikel 41 und 45 ff. der Verordnung über den Zivilschutz (ZSV) festgelegt. Schutzdienstpflichtige können für Gemeinschaftseinsätze auf nationaler, kantonaler, regionaler oder kommunaler Ebene aufgeboten werden. Diese Einsätze werden als Wiederholungskurse mit einer maximalen Dauer von 21 Tagen pro Jahr durchgeführt. Dienstleistungen zugunsten des eigenen Arbeitgebers sind nicht zulässig.

Voraussetzungen berücksichtigen

Die Zivilschutzverordnung definiert in Artikel 46 die Voraussetzungen für Gemeinschaftseinsätze. Leistungen können erbracht werden, wenn:

  • die Gesuchstellerinnen oder Gesuchsteller ihre Aufgaben mit eigenen Mitteln nicht bewältigen können und der Einsatz von öffentlichem Interesse ist;
  • der Gemeinschaftseinsatz mit dem Zweck und den Aufgaben des Zivilschutzes übereinstimmt und der Anwendung des erworbenen Wissens und Könnens dient;
  • der Gemeinschaftseinsatz private Unternehmen nicht übermässig konkurrenziert; und
  • das Vorhaben nicht überwiegend der Gewinnerzielung dient.

Fristen beachten

Gesuche für Gemeinschaftseinsätze sind grundsätzlich ein Jahr vor Beginn des Einsatzes einzureichen.

Kantone zuständig für kantonale, regionale oder kommunale Einsätze

Für Gemeinschaftseinsätze auf kantonaler, regionaler oder kommunaler Ebene sind die Kantone zuständig. Sie bewilligen die Einsätze und legen die Aufteilung der Kosten zwischen Kanton, Gemeinden und Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern fest. Für weitere Informationen dazu sind deshalb die zuständigen kantonalen Behörden bzw. Website zu konsultieren. Als Entscheidungs- und Orientierungshilfe für die zuständigen Behörden dient der Leitfaden zur Bewilligung von Einsätzen des Zivilschutzes zugunsten der Gemeinschaft auf kantonaler, regionaler und kommunaler Ebene.

Bund zuständig für Gemeinschaftseinsätze auf nationaler Ebene

Veranstalter von politischen, wirtschaftlichen, religiösen, kulturellen oder sportlichen Vorhaben von nationaler oder internationaler Bedeutung können ein Gesuch zur Unterstützung durch Zivilschutzformationen einreichen. Das Gesuch muss den Bedingungen entsprechen, wie sie in den Artikeln 47 bis 54 der Zivilschutzverordnung festgehalten sind. Zuständig für die Bewilligung von Gemeinschaftseinsätzen auf nationaler Ebene ist das Bundesamt für Bevölkerungsschutz (BABS). Die Veranstalterin oder Veranstalter hat das Gesuch für einen Gemeinschaftseinsatz auf nationaler Ebene mit dem offiziellen Gesuchsformular des BABS über die zuständige kantonale Behörde einzureichen, beispielsweise das kantonale Amt für Zivilschutz. Liegen bei einem Vorhaben die einzelnen Einsätze und Durchführungsorte in verschiedenen Kantonen oder sind sie organisatorisch voneinander getrennt, so muss jeden Einsatz und jeden Durchführungsort ein separates Gesuch eingereicht werden.

Überweisung eines angemessenen Gewinnanteils

Bei Gemeinschaftseinsätzen auf nationaler Ebene müssen die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller dem BABS auf Verlangen die Schlussabrechnung des Vorhabens vorlegen. Sie erklären sich vertraglich dazu bereit, im Falle eines namhaften Gewinns einen angemessenen Teil davon an den Ausgleichsfonds der Erwerbsersatzordnung zu überweisen. Der Betrag entspricht höchstens dem an die eingesetzten Schutzdienstpflichtigen ausbezahlten Erwerbsersatzes.

Haftpflichtversicherung

Das BABS entscheidet, ob die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller vor der Bewilligung des Gemeinschaftseinsatzes auf nationaler Ebene einen speziellen Versicherungsschutz (Haftpflichtversicherung) abschliessen muss, um im Schadenfall Bund, Kantone und Gemeinden für Leistungen an Dritte schadlos zu halten.

Kostentragung beachten

Bei Gemeinschaftseinsätzen auf nationaler Ebene übernimmt der Bund die Kosten für Sold, Aufgebot, An- und Rückreise sowie Verpflegung (Kosten, die bei Einkauf und Zubereitung durch Zivilschutz-Küchenpersonal anfallen würden). Gegebenenfalls übernimmt der Bund auch die Kosten für die Gemeinschaftsunterkunft. Das BABS hat zur Abgeltung dieser Kosten Pauschalansätze festgelegt; Mehrkosten gehen zu Lasten der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers. Der Bund stellt, soweit verfügbar, ebenfalls das notwendige Armeematerial und die vom Zivilschutz für den Eigenbedarf eingesetzten Fahrzeuge kostenlos zur Verfügung. Alle weiteren Kosten, etwa für angemietete Geräte und zusätzliche Fahrzeuge, trägt die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller.