Kulturgüterschutz

Der Kulturgüterschutz des Zivilschutzes inventarisiert das bewegliche und unbewegliche Kulturgut. Er stellt der Feuerwehr für die Einsatzplanung die notwendigen Dokumentationen zur Verfügung und bezeichnet geeignete Bergungsorte. Er unterstützt die Feuerwehr bei der Rettung von Kulturgütern.

Bundesgesetz über den Schutz der Kulturgüter

Im Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Artikel 27 Buchstabe e) wird der Kulturgüterschutz als eine der Aufgaben des Zivilschutzes erwähnt. Der Kulturgüterschutz verfügt aber auch über ein eigenes Bundesgesetz: Aufgrund der Schäden an zahlreichen Kulturgütern während des Zweiten Weltkrieges wurde am 14. Mai 1954 das sogenannte Haager Abkommen für den Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten verabschiedet. Die Schweiz trat dem Haager Abkommen 1962 bei und verfasste in der Folge das Bundesgesetz über den Schutz der Kulturgüter bei bewaffneten Konflikten vom 6. Oktober 1966. Auf 1. Januar 2015 wurde der Geltungsbereich des Gesetzes auf Katastrophen und Notlagen ausgedehnt; entsprechend wurde es umbenannt in Bundesgesetz über den Schutz der Kulturgüter bei bewaffneten Konflikten, bei Katastrophen und in Notlagen (KGSG).

Kernaufgaben

Die nachstehend aufgeführten Kernaufgaben des Kulturgüterschutzes beziehen sich auf das Grossereignis, die Katastrophen- und Nothilfe.

 

Inventarisiert bewegliche und unbewegliche Kulturgüter und plant deren Schutz- und Evakuationsmassnahmen

- Erstellen und aktualisieren der Kurzdokumentationen / Inventarisierung

- Bereitstellen, zur Verfügung halten und betreiben von KGS-Schutzräumen

- Bereitstellen von Verpackungsmaterial, Transportgelegenheiten du mobilen Schutzstellen


Betreiben von KGS Schutzsammelstellen


Unterstützen der Partnerorganisationen in allen Bereichen KGS in der Planung und während Einsätzen


Bietet den Angehörigen von Partnerorganisationen Ausbildungsmodule für den Schutz von Kulturgütern an